Das Rad der BEG-Förderung steht nicht still: Auch 2023 gibt es zahlreiche Änderungen bei der Förderung! Die technischen Anforderungen steigen, dafür werden Materialkosten bei Eigenleistungen gefördert. Die neuen Förderrichtlinien sind am 30. Dezember 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Ein Überblick zu Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Förderung. Nähere Informationen finden Sie hier.
Um die ehrgeizigen Klimaziele zu erreichen, ändert die Bundesregierung die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Fördergelder fließen in Zukunft vermehrt dahin, wo das CO2-Einsparpotenzial am höchsten ist – in Gebäudesanierungen und besonders effiziente Neubauten. Im Gegenzug entfällt das Förderbudget für Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 55. Das bedeutet konkret: |
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BEG-Förderung ändert sich zum 01.02.2022 – Einsparung von CO2 noch stärker im Fokus Um die ehrgeizigen Klimaziele zu erreichen, ändert die Bundesregierung die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Fördergelder fließen in Zukunft vermehrt dahin, wo das CO2-Einsparpotenzial am höchsten ist – in Gebäudesanierungen und besonders effiziente Neubauten. Im Gegenzug entfällt das Förderbudget für Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 55. Das bedeutet konkret: |
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Haben Sie vor, in ein energiesparendes Gebäude zu investieren? Eine gute Idee! Damit können Sie Ihre Energiekosten dauerhaft senken und das Klima schützen.
Im Rahmen des Klimaschutzprogrammes 2030 hat die Bundesregierung die Förderung für energieeffiziente Gebäude weiterentwickelt. Zum 01.07.2021 ist die „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ bei der KfW gestartet. Sie gilt
- für alle Wohngebäude, z. B. für Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime
- für alle Nichtwohngebäude, z. B. für Gewerbegebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser
Ab 2021 bündelt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die investiven Förderprogramme zur energetischen Sanierung von Gebäuden. Mehr
Mit der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“, als Kernelement des nationalen Klimaschutzprogramms 2030, wird die Bundesregierung ab 2021 ihre bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich in einem neuen Förderangebot bündeln.
In einem ersten Schritt sind folgende Änderungen zum 01.01.2021 geplant:
Den Zuschuss für Einzelmaßnahmen beantragen Sie noch bis zum 31.12.2020 bei der KfW. Ab dem 01.01.2021 stellen Sie den Antrag dann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Für Einzelmaßnahmen können Sie weiterhin den Förderkredit Energieeffizient Sanieren – Kredit (151, 152) bei der KfW beantragen und von einem Tilgungszuschuss profitieren.
Am 1. November 2020 tritt das GebäudeEnergieGesetz (GEG) in Kraft und löst die bisherigen Verordnungen und Gesetze (Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)) ab.
Zum 1. Februar 2020 wird die Förderung für Energieberatungen für Wohngebäude deutlich erhöht. Mehr
Am 7. Januar 2020 ist die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ vom 02. Januar 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Im Januar 2020 treten zahlreiche Konditionen- und Produktänderungen im KfW-Förderbereich Energieeffizient Bauen und Sanieren in Kraft. Nun gibt es bei vielen Produkten ab dem 24. Januar 2020 höhere Tilgungs- und Investitionszuschüsse sowie Kreditbeträge.
Weitere Informationen finden Sie hier.