Lüftungskonzept

Lüftungskonzept nach DIN 1946–6

Wir führen für Sie die entsprechenden Nachweise

Lüften ist grund­sät­zlich zum Wohlbefind­en und zur Ver­mei­dung von Schim­melpilz­bil­dung erforder­lich. Seit Mai 2009 muss für jeden Neubau und bei umfan­gre­ichen Sanierun­gen ein genormtes Lüf­tungskonzept nach DIN 1946–6 erstellt werden.

Eine natür­liche Feuchtigkeit ist in der Luft grund­sät­zlich vorhan­den und für unser Wohlbefind­en erforder­lich. Man spricht dann von der rel­a­tiv­en Luft­feuchtigkeit. Der men­schliche Kör­p­er gibt aber im Laufe das Tages und in Abhängigkeit sein­er Tätigkeit Feuchtigkeit durch Aus­dün­stun­gen an die Raum­luft ab. Gle­ich­es passiert durch Kochen, Waschen oder auch durch Zim­merpflanzen. Die Konzen­tra­tion der Luft­feuchtigkeit steigt an und muss durch die Fen­ster­lüf­tung wieder reduziert werden.

Wird nicht aus­re­ichend gelüftet, ist irgend­wann die Sät­ti­gungs­menge erre­icht und die Luft kann keine weit­ere Feuchtigkeit mehr aufnehmen und es kommt zur Kon­den­sa­tion. Dieses passiert zu erst an den kalten Bauteilen wie Außen­wän­den (in den Eck- u. Fen­ster­bere­ichen) oder Außen­deck­en. Die dauer­hafte Durch­feuch­tung an diesen Stellen führt dann zwangsläu­fig zur Schim­melpilz­bil­dung

Durch regelmäßiges Lüften wird die rel­a­tive Luft­feuchtigkeit in Gren­zen gehal­ten und eine Kon­den­sat­bil­dung ver­mieden. Feuchtigkeitsmess­geräte kön­nen hier­bei eine gute Hil­fe sein, da sie die rel­a­tive Luft­feuchtigkeit anzeigen und das Sig­nal zum Lüften geben. Ist ein regelmäßiges Lüften wegen Abwe­sen­heit oder aus anderen Grün­den nicht möglich, bietet eine mech­a­nis­che Lüf­tungsan­lage die Lösung. Mit ihr find­et eine kon­trol­liere Lüf­tung statt, d.h. es wird nur soviel Luft aus­ge­tauscht, wie es erforder­lich ist. Über eine Wärmerück­gewin­nung kann ein Großteil der Wärmeen­ergie aus der ver­braucht­en Luft wieder zurück gewon­nen werden.

Mit dem Lüf­tungskonzept wird ermit­telt, ob lüf­tung­stech­nis­che Maß­nah­men zur Ein­hal­tung des Min­destluftwech­sel erforder­lich sind. Die Umset­zung der Maß­nah­men ist nicht verpflichtend.