Wärmebrückeneinfluss und deren Nachweis
Die detaillierte Wärmebrückenberechnung
Wärmebrückenbewertung gemäß Energieeinsparverordnung
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) fordert, dass zusätzliche Wärmeverluste durch lineare Wärmebrücken beim Wärmeschutznachweis zusätzlich berücksichtigt werden müssen. Dies erfolgt durch einen pauschalen Wärmebrückenzuschlag, welcher von der Konstruktion der Wärmebrücken abhängig ist.
Folgende Wärmebrücken sollten stets bei der energetischen Bewertung eines Gebäudes einbezogen werden:
- Gebäudekanten
- Umlaufende Laibungen bei Fenstern und Türen
- Wand- und Deckeneinbindungen
- Deckenauflager
- Balkonplatten
Bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken für bestehende Gebäude gemäß Energieeinsparverordnung folgendermaßen zu berücksichtigen:
- im Regelfall durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,10 W/(m²K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche
- wenn mehr als 50 Prozent der Außenwand mit einer innenliegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecken versehen sind, durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,15 W/(m²K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche
- bei vollständiger energetischer Modernisierung aller zugänglichen Wärmebrücken unter Berücksichtigung von DIN 4108 Beiblatt 2 durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,05 W/(m²K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche
- durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108–6 in Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln der Technik
Nachweis der Gleichwertigkeit
Der pauschale Wärmebrückenansatz von ∆UWB= 0,10 W/(m²K) führt gegebenenfalls bei hochwertigen energetischen Sanierungen zu unwirtschaftlichen Dämmschichten. Daher sollte eine Konstruktion mit minimierten Wärmebrückenverlusten gewählt werden, für die bei der Energiebilanz auch der reduzierte Wärmebrückenzuschlag von ∆UWB= 0,05 W/(m²K) verwendet werden darf. Für diesen Ansatz müssen die Planungsdetails entsprechend des Beiblatts 2 der DIN 4108 vollständig eingehalten und umgesetzt werden.
Dieses Beiblatt ist jedoch im Wesentlichen für den Neubau entwickelt worden und bietet nur wenige Details, die auf den Altbau übertragbar sind. Es stehen jedoch Möglichkeiten zur Verfügung, die Gleichwertigkeit der vorhandenen Konstruktion mit den Planungsbeispielen des Beiblatts 2 nachzuweisen.
Folgende Verfahren und Vorgehensweisen können dabei angewendet werden:
- Gleichwertigkeit über das konstruktive Grundprinzip
- Gleichwertigkeit über den Wärmedurchlasswiderstand R der jeweiligen Schichten
- Gleichwertigkeit mittels Referenzwert einer Wärmebrückenberechnung
- Gleichwertigkeit mittels Referenzwert aus Veröffentlichungen