BEG 2023: Diese Änderungen gelten bei der Förderung

Das Rad der BEG-Förderung ste­ht nicht still: Auch 2023 gibt es zahlre­iche Änderun­gen bei der Förderung! Die tech­nis­chen Anforderun­gen steigen, dafür wer­den Mate­ri­alkosten bei Eigen­leis­tun­gen gefördert. Die neuen Förder­richtlin­ien sind am 30. Dezem­ber 2022 im Bun­de­sanzeiger veröf­fentlicht wor­den und am 1. Jan­u­ar 2023 in Kraft getreten. Ein Überblick zu Einzel­maß­nah­men und Effizienzhaus-Förderung. Nähere Infor­ma­tio­nen find­en Sie hier.

BEG-Förderung ändert sich zum 01.02.2022

Um die ehrgeizigen Kli­maziele zu erre­ichen, ändert die Bun­desregierung die Bun­des­förderung für effiziente Gebäude (BEG): Fördergelder fließen in Zukun­ft ver­mehrt dahin, wo das CO2-Einsparpotenzial am höch­sten ist – in Gebäude­sanierun­gen und beson­ders effiziente Neubaut­en.
 
Im Gegen­zug ent­fällt das Förder­bud­get für Neubaut­en der Effizienzhaus-Stufe 55.
 
Das bedeutet konkret:
Die Förderung der Effizienzhaus-Stufe 55 (ein­schließlich Erneuerbare-Energien-Klasse und Nachhaltigkeits-Klasse) bei Neubaut­en kön­nen Sie noch bis 31.01.2022 beantra­gen – sie ent­fällt zum 01.02.2022. Andere Effizienzhaus-Stufen sowie Gebäude­sanierun­gen fördern wir unverändert.
Aktuelle Infor­ma­tio­nen find­en Sie auf unseren Produktseiten
Wohnge­bäude ‒ Kred­it (261, 262)
Wohnge­bäude ‒ Zuschuss (461)

BEG-Förderung ändert sich zum 01.02.2022

BEG-Förderung ändert sich zum 01.02.2022 – Einsparung von CO2 noch stärk­er im Fokus

Um die ehrgeizigen Kli­maziele zu erre­ichen, ändert die Bun­desregierung die Bun­des­förderung für effiziente Gebäude (BEG): Fördergelder fließen in Zukun­ft ver­mehrt dahin, wo das CO2-Einsparpotenzial am höch­sten ist – in Gebäude­sanierun­gen und beson­ders effiziente Neubaut­en.
 
Im Gegen­zug ent­fällt das Förder­bud­get für Neubaut­en der Effizienzhaus-Stufe 55.
 
Das bedeutet konkret:
Die Förderung der Effizienzhaus-Stufe 55 (ein­schließlich Erneuerbare-Energien-Klasse und Nachhaltigkeits-Klasse) bei Neubaut­en kön­nen Sie noch bis 31.01.2022 beantra­gen – sie ent­fällt zum 01.02.2022.
Andere Effizienzhaus-Stufen sowie Gebäude­sanierun­gen fördern wir unverän­dert.

Aktuelle Infor­ma­tio­nen find­en Sie auf unseren Pro­duk­t­seit­en

Wohnge­bäude ‒ Kred­it (261, 262)

Wohnge­bäude ‒ Zuschuss (461)

Jetzt neu: die Bundesförderung für effiziente Gebäude

Haben Sie vor, in ein energie­sparendes Gebäude zu investieren? Eine gute Idee! Damit kön­nen Sie Ihre Energie­kosten dauer­haft senken und das Kli­ma schützen.

Im Rah­men des Klima­schutz­programmes 2030 hat die Bundes­regierung die Förderung für energie­effiziente Gebäude weiter­entwickelt. Zum 01.07.2021 ist die „Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG)“ bei der KfW ges­tartet. Sie gilt

  • für alle Wohnge­bäude, z. B. für Eigentums­wohnungen, Ein- und Mehr­familien­häuser oder Wohnheime
  • für alle Nicht­wohnge­bäude, z. B. für Gewerbe­gebäude, kom­mu­nale Gebäude oder Krankenhäuser

mehr erfahren

KfW Änderung im Zuschuss Energieeffizient Sanieren (430)

Mit der neuen „Bun­des­förderung für effiziente Gebäude (BEG)“, als Ker­nele­ment des nationalen Kli­maschutzpro­gramms 2030, wird die Bun­desregierung ab 2021 ihre bish­eri­gen Pro­gramme zur Förderung von Energieef­fizienz und Erneuer­baren Energien im Gebäude­bere­ich in einem neuen Förderange­bot bün­deln.

In einem ersten Schritt sind fol­gende Änderun­gen zum 01.01.2021 geplant:

Den Zuschuss für Einzel­maß­nah­men beantra­gen Sie noch bis zum 31.12.2020 bei der KfW. Ab dem 01.01.2021 stellen Sie den Antrag dann beim Bun­de­samt für Wirtschaft und Aus­fuhrkon­trolle (BAFA).

Für Einzel­maß­nah­men kön­nen Sie weit­er­hin den Förderkred­it Energieef­fizient Sanieren – Kred­it (151, 152) bei der KfW beantra­gen und von einem Tilgungszuschuss profitieren.

Die ESanMV ist jetzt offiziell verkündet

Am 7. Jan­u­ar 2020 ist die „Verord­nung zur Bes­tim­mung von Min­destanforderun­gen für ener­getis­che Maß­nah­men bei zu eige­nen Wohnzweck­en genutzten Gebäu­den nach § 35c des Einkom­men­steuerge­set­zes (Ener­getis­che Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESan­MV)“ vom 02. Jan­u­ar 2020 im Bun­des­ge­set­zblatt verkün­det wor­den und zum 1. Jan­u­ar 2020 in Kraft getreten.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Sie hier.

Ab 24.01.2020 verbesserte KfW-Förderkonditionen

Im Jan­u­ar 2020 treten zahlre­iche Konditionen- und Pro­duk­tän­derun­gen im KfW-Förderbereich Energieef­fizient Bauen und Sanieren in Kraft. Nun gibt es bei vie­len Pro­duk­ten ab dem 24. Jan­u­ar 2020 höhere Tilgungs- und Investi­tion­szuschüsse sowie Kreditbeträge.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Sie hier.