Schallschutz

Schallschutz

Nachweis des Schallschutzes gemäß DIN 4109

Wenn Sie ein Gebäude erricht­en oder Ihr Gebäude mod­ernisieren möcht­en, dann soll­ten die Anforderun­gen an den Schallschutz beachtet wer­den. Der Schallschutz ist eine wesentliche Pla­nungsauf­gabe. Es ist wichtig, die Aspek­te des Schallschutzes bere­its während der Pla­nungsphase zu beacht­en und die Grun­drisse und die Kon­struk­tio­nen dahinge­hend zu opti­mieren. Ein guter Schallschutz stellt sich nicht automa­tisch ein, son­dern ist bewusst zu pla­nen. Er ist nicht nachrüst­bar! Erhöhte Anforderun­gen an den Schallschutz einzel­ner oder aller Bauteile sind konkret zwis­chen Bauher­ren und Plan­er zu vereinbaren.

Schallschutz nach DIN 4109
In DIN 4109–1 wer­den Anforderun­gen an den erforder­lichen Schallschutz gestellt. Dies sind Min­destanforderun­gen, die auch ohne Vere­in­barung bau­rechtlich geschuldet sind.

Auf­grund der in DIN 4109 fest­gelegten Anforderun­gen, kann nicht erwartet wer­den, dass Geräusche von außen oder aus benach­barten Räu­men nicht mehr wahrgenom­men wer­den. Daraus ergibt sich ins­beson­dere die Notwendigkeit gegen­seit­iger Rück­sicht­nahme durch Ver­mei­dung unnöti­gen Lärms.

Erhöhter Schallschutz
Ein über das ohne­hin geschuldete Maß (Schallschutz nach DIN 4109) hin­aus­ge­hen­der erhöhter Schallschutz ist ein wesentlich­es Qualitäts- und Kom­fort­merk­mal. Da der Begriff „erhöhter Schallschutz“ in ver­schiede­nen Regel­w­erken mit unter­schiedlichen Zahlen­werten ver­bun­den ist, sind klare Vere­in­barun­gen über den geschulde­ten Schallschutz zu empfehlen.

Erhöhter Schallschutz kann auch durch die Vere­in­barung bes­timmter Bauweisen bzw. Baukon­struk­tio­nen vere­in­bart sein.

Wir erstellen die entsprechen­den Schallschutz­nach­weise nach den gängi­gen Regeln der Tech­nik für Sie!